§ 2 WoFG
Fördergegenstände sind: wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.
Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),
Modernisierung von Wohnraum,
Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und
Erwerb bestehenden Wohnraums,
Die Förderung erfolgt durch
Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,
Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie
Bereitstellung von verbilligtem Bauland.