§ 10 WoGV
Fremdmittel
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.
1.
Darlehen,
2.
gestundete Restkaufgelder,
3.
gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.
Darlehen,
gestundete Restkaufgelder,
gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks