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In Wohnraum oder in Unterkünften dürfen
Gegenstände oder Stoffe nicht so und nicht in solchen Mengen gelagert und
Tiere nicht von solcher Art und nicht in solcher Zahl gehalten werden,
dass die Bewohnerinnen oder Bewohner oder Dritte gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.
Die Gemeinde kann Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Zustandes erforderlich sind. Die Anordnungen müssen sich an die Verursacherin oder den Verursacher oder an die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten richten.
§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Teil 3 Zweckentfremdung von Wohnraum
Wasserversorgung, Entwässerungs- oder sanitäre Anlagen sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen oder
Wohnraum entgegen § 17 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 zum Gebrauch überlässt oder belässt,
Wohnraum muss sich zu jeder Zeit in einem Zustand befinden, der seinen Gebrauch zu Wohnzwecken ohne erhebliche Beeinträchtigungen zulässt. Er muss so benutzt…
Für Wohnraum, der zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt wird, gelten die Vorschriften des Teils 3 dieses Gesetzes, soweit die Gemeinde eine…
Wohnraum für unbewohnbar erklären, wenn die Mindestanforderungen im Sinne von § 5 Absatz 1 nicht erfüllt sind oder wenn Mängel der in § 6 Absatz 1 genannten Art…
Die für unbewohnbar erklärten Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume dürfen nicht mehr für Wohnzwecke überlassen oder in Benutzung genommen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.