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Diese Verordnung regelt die Umsetzung der in § 7 Absatz 3 des Wohnraumstärkungsgesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Voraussetzungen für den Betrieb einer Unterkunft. Die §§ 1 bis 4 beinhalten Regelungen über das Verfahren zur Anzeige einer Unterkunft sowie die Anforderungen an das gesetzlich geforderte Konzept zum Betrieb derselben. Die Mindestanforderungen an die Ausstattung und die Unterbringungskapazität einer Unterkunft bestimmen sich nach § 7 Absatz 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für den geförderten Wohnraum im Sinne des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land…
Diese Verordnung trifft nähere Regelungen zur Umsetzung der Pflichten nach den §§ 42a und 48 Absatz 1a der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S.…
Dieses Gesetz gilt für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter,…
Mit der Anzeige nach § 2 ist zugleich ein Betriebskonzept nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes vorzulegen. In dem Betriebskonzept ist das…
die Unterbringungskapazität nach § 7 Absatz 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes,
Unterkünfte sind entsprechend ihrer Belegungszahl mit Wohn-, Ess- und Schlafbereich sowie Sanitäreinrichtungen auszustatten. Für Unterkünfte sind die §§ 3, 3a…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.