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Die Gemeinden können für Amtshandlungen nach dem Wohnraumstärkungsgesetz die im Gebührentarif (Anlage) genannten Verwaltungsgebühren erheben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung. Die nicht in dem Gebührentarif genannten Amtshandlungen sind gebührenfrei.
Die Höchstbeträge der in den Tarifstellen 1 und 2 genannten Amtshandlungen beschränken sich auf die Fälle, in denen sich die Wohnungen unter derselben Anschrift befinden. Satz 1 gilt auch, wenn sich die Wohnungen nicht unter derselben Anschrift befinden, aber im räumlichen Zusammenhang stehen und sachlich als eine Angelegenheit bearbeitet werden.
Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist…
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Verwaltungsgebühren erhoben werden. Das für Wohnen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Gebühren durch…
Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind unter Beachtung der §§ 3 bis 6 in Gebührenordnungen zu bestimmen.
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung…
Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und…
Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif (Anlage) und dessen Anhängen genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.