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Die oder der Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Bewohnerin oder der Bewohner die Bestimmungen und Informationen nach § 3 verstehen kann und bei Bezug eine Unterweisung vorgenommen wird.
Die oder der Verfügungsberechtigte hat die Unterbringung der Bewohnerin oder des Bewohners zu dokumentieren. In der Dokumentation sind anzugeben:
Anschrift der Unterkunft,
Unterbringungskapazität,
Name der Bewohnerin oder des Bewohners,
Herkunftsland der Bewohnerin oder des Bewohners,
Datum der Unterweisung der Bewohnerin oder des Bewohners,
Zeitraum der Unterbringung mit Angaben zum Ein- und Auszug und
Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der Bewohnerin oder des Bewohners mit Anschrift.
Die Dokumentation muss für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner ab Beginn der Bereitstellung der Unterkunft in der Unterkunft verfügbar sein. Sie ist nach Beendigung der Unterbringung vier Wochen aufzubewahren.
Die Gemeinde ist berechtigt, die Angaben melderechtlich zu überprüfen.
Aus der Dokumentation nach § 10 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss ersichtlich werden:
die baurechtlich genehmigte Nutzungsart sowie gegebenenfalls ein Nachweis über eine baurechtlich genehmigte Nutzungsänderung der baulichen Anlage,
Wohnungsdaten: Lage, Größe (Fläche), Anzahl der Zimmer, Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner, Bestehen einer öffentlichen Förderung,
Jede freiheitsentziehende Unterbringung und jede Anwendung von freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen ist zu dokumentieren. Die…
Die Bestimmungen des § 24 gelten entsprechend. Kapitel 3 Servicewohnen
die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und der Art ihrer Erledigung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.