WoPG 1996 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 WoPG 1996Aufbringung der MittelWohnungsbau-Prämiengesetz § 6§ 8 Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung. § 6§ 8