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Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
Ungültig sind Stimmzettel,
die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
Als Mitglied der Bordvertretung ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn mehrere gültige Vorschlagslisten eingegangen sind.
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel und Stimmen sowie über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich…
Ungültig sind Stimmzettel,
im Fall der Mehrheitswahl die auf jede einzelne Bewerberin und jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmzettel
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.