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Unverzüglich, spätestens am dritten Arbeitstag nach Beendigung der Stimmabgabe, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. Wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe ermittelt, so hat der Wahlvorstand Ort, Tag und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, bekannt zu geben.
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
Der Wahlvorstand zählt zusammen.
im Fall der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste oder
im Fall der Mehrheitswahl die auf jede einzelne Bewerberin und jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmzettel
Stimmzettel, die zu Zweifeln Anlass geben und über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss den Angehörigen der Dienststelle zugänglich sein.