§ 21 WO-LPVG NRWWahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich oder elektronisch von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht…
§ 55 Abs. 1 WOSBenachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten
Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.
§ 17 Abs. 1 WOErste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.…
§ 31 Nr. 2 Buchst. b WOSVerfahren
für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 1 und 2) jeweils mindestens ein Zeitraum von sechs Stunden zur Verfügung stehen.
§ 48 Abs. 1 WOSBekanntmachungen zur Stimmabgabe
Der Wahlvorstand hat unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt zu machen: Für die Bekanntmachung an Bord…