WOS — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 18 WOSAufbewahrung der WahlaktenZweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes · Erster Teil, Erster Abschnitt § 17Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren. § 17