WOSprAuG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 WOSprAuGAufbewahrung der WahlaktenErste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes · Erster Teil, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt § 16Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. § 16