§ 2 WoStichPrGGesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens
Die Wohnungsstichprobe wird mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Gebäude mit Wohnraum durchgeführt.
§ 1 Nr. 2 WoStatGGesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen
eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe im gesamten Bundesgebiet auf repräsentativer Grundlage mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Wohnungen.
§ 3 WoStichPrG 1972In der Wohnungsstichprobe sind zu erfassen:
§ 1 WoStichPrG 1972Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine repräsentative Bundesstatistik auf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Städtebaus (Wohnungsstichprobe) über die…
§ 1 WoStichPrGGesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird auf repräsentativer Grundlage eine Bundesstatistik über Gebäude, Wohnungen, Wohnparteien und deren Wohnumgebung…