§ 2 WoStichPrG 1972Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Städtebaus
Die Wohnungsstichprobe erstreckt sich im Bundesdurchschnitt auf höchstens 1 vom Hundert der Gebäude mit Wohnraum.
§ 3 WoStichPrGIn der Wohnungsstichprobe sind zu erfassen:
§ 1 Nr. 2 WoStatGGesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen
eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe im gesamten Bundesgebiet auf repräsentativer Grundlage mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Wohnungen.
§ 2 Abs. 3 WoStatGGesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen
Aus den Gebäuden mit Wohnraum und den bewohnten Unterkünften werden Auswahlbezirke gebildet, deren Größe sich nach der Zahl der Wohnungen und Personen richtet.…