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Bei gesamtfälligen und teilfälligen Wertpapierarten (§§ 1, 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes) bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem auf Deutsche Mark umgestellten Kapitalbetrag und dem Betrag der Zinsen, die in der Zeit vom 30. April 1945 bis zum Bemessungstag fällig geworden sind; dabei bleibt eine vor der Endfälligkeit der Wertpapierart eingetretene Fälligkeit des einzelnen Rechts außer Betracht. Sind nach § 24 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes einheitliche Einzelurkunden ausgegeben worden, so sind die in den neuen Anleihebedingungen festgesetzten Fälligkeiten maßgebend.
Der Bund kann auf Zahlung der Entschädigung nicht in Anspruch genommen werden, soweit der Berechtigte bei Anerkennung des Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren auch vom Aussteller keine Leistung erhalten hätte.
Ist für eine Wertpapierart ein Antrag nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes oder ein Antrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung…
Bei Schuldverschreibungen verlagerter Geldinstitute und Berliner Altbanken hat Anspruch auf Entschädigung nach § 15 nur, wer bei Anerkennung seines Rechts im…
Durch Schuldverschreibungen zu erfüllende Entschädigungsansprüche werden ab dem 1. Januar 1999 durch Zuteilung von über einen Nennwert von 100 Euro oder einem…
Der Berechtigte ist auch in Höhe der Geldbeträge zu entschädigen, die er bei einer Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte.
Bei Schuldverschreibungsarten, für die nach den Bestimmungen des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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