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Anträge nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes auf Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung einer Wertpapierart gegeben sind oder daß eine Wertpapierart nicht unter das Wertpapierbereinigungsgesetz fällt, können nach dem Schlußtag nicht mehr gestellt werden.
Ergibt sich in dem Verfahren über einen Antrag nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, daß die Durchführung des Bereinigungsverfahrens wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, so stellt die Kammer für Wertpapierbereinigung das Verfahren ein. Als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist die Durchführung des Bereinigungsverfahrens namentlich dann anzusehen, wenn sie bei Berücksichtigung der entstehenden Kosten wegen Vermögenslosigkeit des Ausstellers nicht im Interesse der Anmeldeberechtigten liegen würde. Wird das Verfahren rechtskräftig eingestellt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
Die Vorschriften des § 57 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes über die Bekanntgabe der Beendigung des…
Der Antragsteller kann nach Zugang dieser Mitteilung die Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach bei der für die Wertpapierart zuständigen Kammer für…
Eine Anmeldung, Nachanmeldung oder Wiederanmeldung, die zurückgenommen worden ist, gilt für die Anwendung der Absätze 1, 2 als nicht vorgenommen.
Anträge auf Anerkennung durch die Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 16 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) sind innerhalb von zwei Monaten nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.