§ 3 Abs. 7 UErgGDV 2Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)
Ist das Recht noch nicht rechtskräftig anerkannt worden, so ist die Bestätigung nach den Absätzen 2 bis 6 für den Anmelder (§ 14 des Berliner…
§ 2 Abs. 3 AdWirkGGesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht
Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen, Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig…
Art. 36 Abs. 2 Brüssel IaJeder Berechtigte kann gemäß dem Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 die Feststellung beantragen, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für…
§ 3 Abs. 3 VerbrInsVfStAnerkG SLGesetz über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren Vom 24. Juni 1998*
Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von…
§ 363 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als…