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Zuständig für die Anerkennung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie oder die von ihm durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde.
Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, dass die in § 1 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann das Nähere des Anerkennungsverfahrens durch Rechtsverordnung regeln,
Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 1 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.