Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die
Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Absatz 2) und
Erstattung von Auslagen (§ 19 Absatz 5 Satz 6).
Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über 1.…
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die für die Durchführung dieses Gesetzes…
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, Absatz 11 Satz 2 gilt entsprechend. Das…
die erforderlichen Nachweis-, Informations- und Mitteilungspflichten regeln.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, oder nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuwiderhandelt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.