§ 1 Abs. 1 SächsWPVOSächsische Wärmeplanungsverordnung
Planungsverantwortliche Stellen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe wahr.
§ 33 Abs. 1 WPGVerordnungsermächtigungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 durch…
§ 3 Abs. 1 WPUGGesetz zur Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes (Wärmeplanungsumsetzungsgesetz - WPUG) Vom 13. November 2024*)
Die Gemeinde ist als planungsverantwortliche Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes verpflichtet, sicherzustellen, dass auf ihrem…
§ 2 Abs. 1 LWPG NRWGesetz zur Einführung einer Kommunalen Wärmeplanung in Nordrhein-Westfalen
Planungsverantwortliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394) in der jeweils geltenden…
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WPGAblauf der Wärmeplanung
den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung,