Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz · Abschnitt 2
Mit Einreichung der nach den §§ 5 und 6 der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Wertpapierinstitut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Einreichung richtig sind.
§ 7 WpI-AnzVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen