Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unbeschadet des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 muss der Anzeigepflichtige Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er innerhalb eines Jahres vor der aktuellen Anzeige mit einer Anzeige nach § 24 Absatz 1, 3 oder Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingereicht hat, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen längeren Zeitraum zulassen. Treffen sämtliche, in den Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, reicht der Anzeigepflichtige eine schriftliche Erklärung ein, in der er dies bestätigt.
Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Einschränkung nicht erneut einreichen, sofern durch einen Erwerb lediglich eine bestehende indirekte bedeutende Beteiligung zu einer direkten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde oder eine bestehende direkte bedeutende Beteiligung zu einer indirekten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Treffen sämtliche in den Unterlagen und Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 anzugeben.
Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 25 Satz 2 bis 8 des Wertpapierinstitutsgesetzes anfordern.
Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde in der…
Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Person, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 27 des…
Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des…
Den Anzeigen sind folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
Der Anzeigepflichtige hat zu jeder Anzeige das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ nach Anlage 3 einzureichen. Darin hat er anzugeben, ob gegen ihn, gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.