WpIPrüfbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 41 WpIPrüfbVInkrafttretenVerordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte · Abschnitt 8 § 40Anlage 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.