WPO — InhaltsübersichtZweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung›Fünfter Abschnitt WirtschaftsprüfungsgesellschaftenGesetzBund§ 35 WPO(weggefallen)Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer · Zweiter Teil, Fünfter Abschnitt § 34§ 36 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 34§ 36