WPO — InhaltsübersichtZweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung›Fünfter Abschnitt WirtschaftsprüfungsgesellschaftenGesetzBund§ 36 WPO(weggefallen)Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer · Zweiter Teil, Fünfter Abschnitt § 35Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 35