WPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 81 WPOVorschriften für das VerfahrenGesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer · Sechster Teil, Dritter Abschnitt, Erster Unterabschnitt§ 82 Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften sowie § 62 entsprechend.§ 82