Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist · Abschnitt 2
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 6 WpPGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen