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Diese Verordnung regelt
die Anforderungen an Antragsunterlagen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren und
für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Sächsischen Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Erlaubnis, Bewilligung, wasserrechtliche Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist.
Für Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich, soweit die Voraussetzungen des § 26 Absatz 11 des Sächsischen Wassergesetzes erfüllt sind, erfolgt die bautechnische Prüfung und Dokumentation durch die Wasserbaudienststelle als zuständige Wasserbehörde selbst.
Bei bautechnisch unbedeutenden Anlagen kann die zuständige Wasserbehörde die bautechnische Prüfung und Überwachung der Ausführung des Vorhabens beschränken oder auf sie verzichten.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen oder Anlagen ohne überwiegenden funktionellen Bezug zur wasserwirtschaftlichen Anlage, für Sonderbauten sowie für Anlagen, die keine baulichen Anlagen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.
Diese Verordnung findet entsprechende Anwendung auf Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne, die die Benutzung eines Gewässers vorsehen.
Die oberste Wasserbehörde erlässt im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Regelungen zur bautechnischen Prüfung bestimmter…
Diese Verordnung gilt für die bautechnische Prüfung von
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach…
Behälter,
Wurde die bautechnische Prüfung des Vorhabens bereits vor dem 6. April 2019 begonnen oder die wasserrechtliche Zulassung vor diesem Zeitpunkt beantragt, sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.