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Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt, der Familienzuschlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgradgleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt.
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 370, S. 14)
Um 2,47 vom Hundert werden ab dem 1. April 2008 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag nach den Anlagen VI a bis VI i des Bundesbesoldungsgesetzes…
Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 89b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe…
Die durch Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. September 2015 (Amtsbl. I S. 720) erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages…
die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.