Art 5 Abs. 2 WStrGEGEinführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz
Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr von deren…
§ 86 Abs. 3 SLStVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG) Vom 24. April 2013*
Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
§ 17 Abs. 2 BwVollzOVerordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest und Disziplinararrest durch Behörden der Bundeswehr
Ist Strafe oder Arrest mehr als einen Monat ununterbrochen vollzogen worden, so können dem Soldaten bei guter Führung auch andere Vollzugserleichterungen…
§ 103 Abs. 1 Nr. 9 StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Arrest bis zu vier Wochen.
§ 60 Abs. 3 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier Monate nicht überschreiten.