§ 86 SLStVollzG
Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft
andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
entweichen oder zu entweichen versuchen,
gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen oder
wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
der Verweis,
die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu drei Monaten,
die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten,
die Beschränkung des Einkaufs bis zu drei Monaten,
die Kürzung des Arbeitsentgelts um zehn Prozent bis zu drei Monaten,
der Entzug der zugewiesenen Arbeit bis zu vier Wochen und
der Arrest bis zu vier Wochen.
Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.