Art 8 WStrGEG
Inkrafttreten
(1)
Das Wehrstrafgesetz und dieses Einführungsgesetz treten einen Monat nach dem Tage der Verkündung in Kraft.
(2)
§ 43 des Wehrstrafgesetzes tritt, soweit er die Sabotage betrifft, nicht vor dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft.