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Das Beratungsgremium nach § 22 Absatz 5 Satz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes wird auf Wunsch des Beirates gebildet. Das Beratungsgremium soll nicht mehr Mitglieder als der Beirat haben. Die Einrichtungsleitung fordert Interessentinnen und Interessenten durch einen öffentlichen Aushang in der Einrichtung auf, ihre Bereitschaft an einer Mitarbeit im Beratungsgremium zu bekunden. Der Beirat bestimmt die Mitglieder des Beratungsgremiums und informiert die Einrichtungsleitung. Diese hat die Nutzerinnen und Nutzer in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten. Die Amtszeit des Beratungsgremiums entspricht der Amtszeit des Beirates.
Die zuständige Behörde fordert die Angehörigen sowie die rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Nutzerinnen und Nutzer durch…
Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder des Beratungsgremiums beträgt drei Jahre; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.
Bei Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung im Amt befindliche Beiräte, Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im…
Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und ihre Stellvertretungen ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beratungsorgans aus. Der bisherige Vorsitz…
Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit wählt der Beirat einen Wahlausschuss aus drei Nutzerinnen oder Nutzern aus, der die neue Wahl eines Beirats…
Jedes Beratungsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Vertretung. Die Durchführung der Wahl richtet sich nach § 92…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.