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Die zuständige Behörde fordert die Angehörigen sowie die rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Nutzerinnen und Nutzer durch einen öffentlichen Aushang in der Einrichtung auf, sich bei Bereitschaft an einer Mitarbeit im Vertretungsgremium zu melden. Aus den Interessierten bestimmt die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Mitglieder des Vertretungsgremiums. Das Vertretungsgremium hat so viele Mitglieder, die gleiche Amtszeit und die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Die Bestellung ist den Mitgliedern des Vertretungsgremiums und der Leistungsanbieterin bzw. dem Leistungsanbieter schriftlich mitzuteilen. Die Einrichtungsleitung hat die Nutzerinnen und Nutzer in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten.
Sobald ein Beirat gewählt werden kann, erlischt die Funktion des Vertretungsgremiums.
Kann ein Beirat nicht gebildet werden, werden seine Aufgaben durch ein Vertretungsgremium aus Angehörigen oder Vertreterinnen und Vertretern wahrgenommen. Gibt…
Das Beratungsgremium nach § 22 Absatz 5 Satz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes wird auf Wunsch des Beirates gebildet. Das Beratungsgremium soll nicht mehr…
Sind Angehörige oder gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungen einer Nutzerin oder eines Nutzers in den Beirat gewählt, so verbleiben sie bis zum Ablauf…
Für jedes Mitglied ist sein Vertreter zu bestellen. Auch die Vertreter müssen Mitglied der entsendenden Körperschaft sein. Sie dürfen an den Sitzungen nur…
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, werden die vertretungsberechtigten Personen durch die Vertretungskörperschaft für deren…
Die in Absatz 1 genannten entsendungs- oder wahlberechtigten Institutionen bestimmen die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertretung jeweils für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.