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Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende vertritt die Interessen der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung gegenüber den Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern und regelt das Verfahren der Beratungen.
Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte weitere unabhängige fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung kann sich mit ihren Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung auch an die zuständige Behörde wenden.
Beschlüsse trifft die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Von jeder Sitzung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung muss ein Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung angefertigt werden. Die Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter unterstützen das in geeigneter Weise. Abschnitt 3 Anzeige- und Dokumentationspflichten
Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung bestimmt mit bei Entscheidungen zur
Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung wirkt insbesondere mit bei:
Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung und die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Nutzerinnen- und…
mindestens einmal jährlich eine Nutzerinnen- und Nutzerversammlung durchzuführen und dort einen Bericht über die Tätigkeiten abzugeben,
Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr die Nutzerinnen und Nutzer zu einer Versammlung einladen, zu der jede Nutzerin oder jeder Nutzer eine andere Person…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.