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Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung wirkt insbesondere mit bei:
Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen,
einer Änderung der Kostensätze,
wesentlichen Veränderungen des Angebotes,
einem Zusammenschluss mit einer anderen Wohngemeinschaft,
Entscheidungen über umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,
der Einstellung der verantwortlichen Fachkraft,
der Aufnahme neuer Nutzerinnen und Nutzer.
Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter ist verpflichtet, der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung auf Nachfrage mitzuteilen, wie Finanzierungsbeiträge einer Nutzerin oder eines Nutzers nach § 7 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes verwendet werden. In diesem Fall müssen die Mitglieder der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung über das, was sie erfahren, schweigen.
sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
bei Maßnahmen mitzuwirken, bei denen es um die Förderung der Qualität der Betreuung geht,
bei Maßnahmen mitzuwirken, bei denen es um die Förderung der Qualität der Betreuung geht,
Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung und die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Nutzerinnen- und…
Beschlüsse trifft die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der…
Ausstattung und Gestaltung der Gemeinschaftsräume und - einrichtungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.