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Für die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in ambulanten Diensten gelten die Bestimmungen des § 24 Nummer 4 bis 6 entsprechend. Kapitel 5…
Für die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten die Bestimmungen des § 24 Nummer 4 bis 6 entsprechend. Teil 3 Schlussbestimmungen
Anwerbung und Einsatz von Vertrauenspersonen sind zu protokollieren.
Die Bestimmungen des § 24 gelten entsprechend. Kapitel 3 Servicewohnen
über die Wahl oder Einsetzung, die Amtszeit, das Verfahren und die Zusammensetzung der Mitwirkungsgremien nach §§ 22 Absatz 1, Absatz 7 Satz 1 und 29 sowie die…
Für Gasteinrichtungen bestellt die zuständige Behörde eine Vertrauensperson. In Einrichtungen, die von rechtsfähigen Religionsgemeinschaften betrieben werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.