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Bei Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege muss die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes folgende Angaben enthalten:
den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Einrichtung und
die Nutzungsart, die allgemeine Leistungsbeschreibung und die Konzeption
der Einrichtung. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
Die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss folgende Angaben enthalten:
den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
Anzeigepflichten des Betriebs oder der Einrichtung bestehen
die Adresse der als Unterkunft zu nutzenden baulichen Anlage,
Informationen über offensichtliche Auffälligkeiten gemäß Absatz 1.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.