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Angebote des Servicewohnens unterfallen mit Ausnahme des § 7 sowie der Anzeigepflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes.
Die zuständigen Behörden können an Stelle der nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für eine Nutzerin oder einen Nutzer abzuwehren. Kapitel 4 Ambulante Dienste
Soweit ambulante Dienste ihre Leistungen außerhalb der Angebote nach § 24 erbringen, können die zuständigen Behörden an Stelle der nach dem…
Die Regelungen des Kapitels 2 des Allgemeinen Teils dieses Gesetzes gelten für ambulante Dienste nur insoweit, als sie ihre Leistungen in Angeboten nach § 24…
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Kapitel 4 Ambulante Dienste
Für Wohn- und Betreuungsangebote, die den Qualitätsprüfungen durch die Träger der Eingliederungshilfe unterfallen, gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
Die zuständigen Behörden prüfen die Wohn- und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die Anforderungen nach…
entgegen §§ 7 Absatz 3 Satz 5, 9, 19 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 oder 26 Absatz 5 Satz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.