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Die Regelungen des Kapitels 2 des Allgemeinen Teils dieses Gesetzes gelten für ambulante Dienste nur insoweit, als sie ihre Leistungen in Angeboten nach § 24 Absatz 1 erbringen. Die Anzeigepflicht nach § 9 gilt für alle ambulanten Dienste.
Für Angebote ambulanter Dienste, die in selbstverantworteten Wohngemeinschaften tätig werden, gelten die Anforderungen nach Teil 2 Kapitel 4.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind ambulante Dienste, die ausschließlich Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und…
Für die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in ambulanten Diensten gelten die Bestimmungen des § 24 Nummer 4 bis 6 entsprechend. Kapitel 5…
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Kapitel 4 Ambulante Dienste
Übernimmt ein ambulanter Dienst kurzfristig die Betreuung einer bereits bestehenden Wohngemeinschaft, sind die erforderlichen Anzeigen umgehend nachzuholen.
ambulante Dienste,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.