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Die zuständigen Behörden prüfen die Angebote zur Teilhabe an Arbeit daraufhin, ob sie die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllen. Die Regelprüfungen sind in jährlichen Abständen durchzuführen. Abweichend von Satz 2 können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden. Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind (anlassbezogene Prüfungen).
Die zuständigen Behörden haben den Aufsichtsbehörden die Prüfberichte spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.
Die nach § 20 Absatz 1 für die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung zuständige Behörde überprüft in Abständen von längstens fünf Jahren, ob der…
Die zuständige Behörde nimmt bei jeder Einrichtung mindestens eine Regelprüfung im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können Regelprüfungen in größeren Abständen…
Die zuständige Behörde nimmt bei jeder Einrichtung mindestens eine Regelprüfung im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können Regelprüfungen in größeren Abständen…
Die zuständige Behörde nimmt bei jeder anbieterverantworteten Wohngemeinschaft mindestens eine Regelprüfung im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können…
Werden die Leistungen in Angeboten nach § 24 Absatz 3 erbracht, erfolgt die behördliche Qualitätssicherung im Rahmen der Prüfungen nach § 30 Absatz 2 und 3.
Mündliche Anordnungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 müssen auf Verlangen schriftlich durch die zuständige Behörde bestätigt werden. Anfechtungsklagen gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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