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Die Aufsichtsbehörden haben jährlich stichprobenweise 5 Prozent der Einrichtungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, für die Regelprüfungen durchzuführen sind, zu prüfen. 1 weiteres Prozent der Einrichtungen, für die Regelprüfungen durchzuführen sind, sind in Absprache mit der obersten Aufsichtsbehörde im Zuständigkeitsbereich einer anderen Aufsichtsbehörde im Umfang einer Regelprüfung durchzuführen. Die Prüfungen sollten gemeinsam mit den zuständigen Behörden erfolgen.
Die Aufsichtsbehörden werten sämtliche Prüfberichte aus und informieren das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium einmal jährlich. Werden wesentliche Mängel festgestellt, ist unverzüglich zu berichten.
Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium führt mit den Aufsichtsbehörden sowie allen zuständigen Behörden nach diesem Gesetz…
Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung der den rettungsdienstlichen Aufgabenträgern nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben…
Die zuständige Behörde nimmt bei jeder Einrichtung mindestens eine Regelprüfung im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können Regelprüfungen in größeren Abständen…
Die Kommission und die Prüfbehörden treffen regelmäßig — mindestens einmal im Jahr, sofern nicht anders vereinbart — zusammen, um die Prüfstrategie, den…
Die Kommission und die Prüfbehörde treffen regelmäßig — mindestens einmal im Jahr, sofern nicht anders vereinbart — zusammen, um die Prüfstrategie, den…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen durch diese Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.