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Die Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 oder 2 werden von der zuständigen Behörde durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet, es sei denn, der Träger hat eine anlassbezogene Überprüfung selbst beantragt. Unangemeldete Prüfungen können jederzeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Die Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob in ihnen die Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, erfüllt werden.
Der Träger, die Leitung und die verantwortliche Pflegefachkraft haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Verlangen Fotokopien der Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 oder 2 beauftragten Personen sind befugt, Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.
die für die Einrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
in die Aufzeichnungen nach § 7 der auskunftspflichtigen Person in der jeweiligen Einrichtung Einsicht zu nehmen,
sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie in Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 deren Vertretung im Sinne des § 9 in Verbindung zu setzen,
bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand zu begutachten und
die Beschäftigten zu befragen.
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Die auskunftspflichtige Person und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Die zuständige Behörde überprüft jede Einrichtung nach § 1a Absatz 1 oder 2 grundsätzlich einmal im Jahr. Sie kann ein Jahr lang auf eine Überprüfung verzichten, wenn aufgrund des Ergebnisses einer Qualitätsprüfung der Prüfdienste nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch eine weitere Überprüfung durch die zuständige Behörde nicht erforderlich ist. Die Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung bleibt unberührt.
Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 bis 4 hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach § 4 Absatz 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung.
Maßnahmen nach Absatz 1, 2, 3, 5 und 7 sind auch zur Feststellung zulässig, ob es sich um eine Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes handelt.
Die Träger können die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen.
Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), in der jeweils geltenden Fassung, aussetzen würde.
Die Überwachung von Einrichtungen nach § 1a Absatz 3 erfolgt anlassbezogen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 und 6 bis 10 gilt entsprechend.
Die Überwachung der Einrichtungen nach § 1b erfolgt anlassbezogen. Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 und Satz 2 bis 5 und Absatz 4 und 6 bis 10 gilt entsprechend.
Die Überwachung der Büroräume ambulanter Pflegedienste nach § 1c erfolgt im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den Prüfdiensten oder dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. durch Überprüfung der Strukturqualität anlassbezogen. Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 und 6 und Satz 2 bis 5 und Absatz 6 bis 10 gilt entsprechend.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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