Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.
Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.
Der im Verbandsgebiet (§ 5) tätige Wasser- und Bodenverband mit dem Namen ,,Wupperverband" wird durch dieses Gesetz in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts…
Der im Verbandsgebiet (§ 5) tätige Wasser- und Bodenverband mit dem Namen ,,Aggerverband" wird durch dieses Gesetz in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts…
Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes…
1Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. 3In…
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.