Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
Der Zweckverband führt weder Flagge noch Wappen.
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
Im Übrigen gelten § 49 Absatz 1 Satz 3 und § 13 entsprechend.
1Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. 3In…
Der Verwaltungsverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener…
Ein Zweckverband, der vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gegründet worden ist, hat mit dem Wirksamwerden seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement