§ 17 Abs. 5 Nr. 3 AggerVG NRWGesetz über den Aggerverband
Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken und Anlagen der Mitglieder und von Dritten sowie die Festsetzung des Geldausgleichs (§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2),
§ 17 Abs. 5 Nr. 3 WupperVG NRWGesetz über den Wupperverband
Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken und Anlagen der Mitglieder und von Dritten sowie die Festsetzung des Geldausgleichs (§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2),
§ 17 Abs. 5 Nr. 3 LippeVG NRWGesetz über den Lippeverband
Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken und Anlagen der Mitglieder und von Dritten sowie Festsetzung des Geldausgleichs (§ 7 Abs. 5),
§ 12 NRW-27142Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen abschließen, die sich für sie aus…
§ 7 Abs. 5 AggerVG NRWGesetz über den Aggerverband
Die Betroffenen haben Anspruch auf Ausgleich in Geld für die Nachteile, die ihnen durch die Benutzung gemäß Absatz 3 entstehen; der ihnen aus dem Unternehmen…