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Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand für die in der Satzung vorgeschriebene Zeit. Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, wählt die Verbandsversammlung auch den Vorstandsvorsitzenden. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Nach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Vorstand seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
Soweit die zur Vertretung des Verbands erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen oder an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert sind, kann die Aufsichtsbehörde andere Personen bis zur Behebung des Mangels bestellen.
Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus einem wichtigen Grund ist § 18 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung des gemäß Absatz 2 Satz 2…
Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus einem wichtigen Grund ist § 18 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung des gemäß Absatz 2 Satz 2…
Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund vom Verbandsausschuss…
Für die Abberufung des Vorstandes aus einem wichtigen Grund ist § 18 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung der Geschäftsbereichsleiterin oder des…
Die Verbandsversammlung kann die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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