§ 12 VO-RZVKVerordnung über die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (VO-RZVK) Vom 1. Oktober 2008
Die Satzungen [2]können vorsehen, dass Schiedsgerichte [3] gebildet werden, die über Streitigkeiten entscheiden.
§ 38a Abs. 2 VermGGesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung Anwendung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist nicht…
§ 14 Abs. 1 PartGGesetz über die politischen Parteien
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und…
Art. 12 Abs. 1 BFSGAufgStVtr SLStaatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Vom 25. Oktober 2024 bis 5. März 2025
Alle sich aus diesem Staatsvertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die…
§ 104 ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.