§ 54 Abs. 1 GeflPestSchVVerordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln haben Jagdausübungsberechtigte Die zuständige Behörde kann die Untersuchung anderer Wildvögel anordnen, soweit…
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GeflPestSchVVerordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 durch virologische Untersuchung bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;
§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GeflPestSchVVerordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
das im Sperrbezirk gehaltene Geflügel aa)regelmäßig klinisch und,bb)soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologischzu untersuchen,
§ 20 Abs. 3 Nr. 3 GeflPestSchVVerordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
die virologischen Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 1a in einem kürzeren als dem in Kapitel IV Nummer 8.4 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG…
§ 41 GeflPestSchVVerordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.