Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen.
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Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Werkstattverbund im Sinne des § 15, dem die Werkstatt angehört, über diese Zahl von Plätzen verfügt.
§ 7 WVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen